1) kostenlos, ggf. abweichende Tarife in Mobilfunknetze möglich
Kurzprofil
Wir sind ein bundesweit tätiger Verbund rechtlich selbständiger Buchhalter gemäß § 6 Nr. 4 StBerG.
Nach unserer Einschätzung handelt es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Mindestqualifikation. Es wäre nämlich nach dieser gesetzlichen Bestimmung bereits ausreichend, einen Abschluss, beispielsweise als Einzelhandelskaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Bürokaufmann/-frau etc. vorzuweisen und im ungünstigsten Falle evtl. 3 Jahre in einem Unternehmen Rechnungen verbucht zu haben.